Welche Kosten entstehen für Sie?

Die Kosten für die Rechtsberatung werden auf Grundlage der gesetzlichen Vorgaben des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) berechnet und richten sich nach der Höhe des jeweiligen Streitwerts. 

 

Es besteht jedoch auch die Möglichkeit einer individuellen Gebührenvereinbarung.

 

Sofern Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, wird diese, für den Fall, dass ein Versicherungsfall vorliegt eine Deckungszusage erteilen. Gerne prüfe ich das für Sie.
Können Sie nach Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten des Prozesses nicht oder nur teilweise aufbringen, besteht die Möglichkeit einen Antrag auf Prozesskostenhilfe zu stellen (§ 114 ZPO). Dies setzt jedoch voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung, bzw. Rechtsverteidigung Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Sollte Ihnen Prozesskostenhilfe gewährt werden, trägt die Stastskasse die von Ihnen zu tragenden Gerichtskosten und Anwaltsgebühren (§ 122 ZPO). Unberührt davon bleibt jedoch die Pflicht zur Tragung der Kosten des Gegners, sofern Sie den Rechtsstreit verlieren.
In arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren 1. Instanz besteht im Gegensatz zu den Verfahren vor den ordentlichen Gerichten kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Erstattung der Kosten für die Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten. Dies gilt auch für vorprozessual entstandene Anwaltskosten. 
Im Vorfeld einer etwaigen Mandatserteilung, werde ich Sie umfasend über die zu erwartenden Kosten aufklären und mit Ihnen die für Sie passende Zahlungsmodalität aussuchen.
Kosten für die Betriebsräte entstehen regelmäßig keine. Gemäß der gesetzlichen Vorgaben (§ 40 BetrVG), trägt der Arbeitgeber die Kosten der Beratung.